§ 149 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 149

(1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 und 3 verfügt.

(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) sind insbesondere:

  1. a) Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
  2. b) Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Wartung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
  3. c) Luftfahrtrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte I. Klasse von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Wartung von Zivilluftfahrzeugen).

(3) Die praktische Prüfung ist an Zivilluftfahrzeugen jener Typen abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß § 147 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)