§ 149 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 149.

Wenn sich der Leiter der Anstalt weigert, eine solche Vereinbarung mit dem Abgabepostamt zu treffen, sind Postsendungen an Empfänger, die einer Anstaltsordnung unterworfen sind, nach den sonstigen Bestimmungen der Postordnung zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146035

alte Dokumentnummer

N9195722715L

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