§ 149.
Wenn sich der Leiter der Anstalt weigert, eine solche Vereinbarung mit dem Abgabepostamt zu treffen, sind Postsendungen an Empfänger, die einer Anstaltsordnung unterworfen sind, nach den sonstigen Bestimmungen der Postordnung zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146035
alte Dokumentnummer
N9195722715L
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