§ 149
§. 149.Der Archivsdirector allein ist berufen, von den im Notariatsarchive befindlichen Acten Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse zu ertheilen oder Einsicht in dieselben zu gestatten, oder eine bei den Acten befindliche, von dem Notare in Verwahrung genommene Urkunde zurückzustellen.
(2) Die vom Archive ertheilten Notariatsurkunden werden vom Archivsdirector unter Beidrückung des Archivssiegels beglaubigt.
(3) Die für diese Arten der Geschäftsführung für die Notare ertheilten Vorschriften finden auch auf den Archivsdirector sinngemäße Anwendung.
(4) Die Archivsgebühren werden nach dem für die Notare gegebenen Tarife eingehoben und sind an den Staatsschatz abzuführen.
ÜR: Art. XII § 1 Abs. 3, BGBl. I Nr. 68/2008.
Schlagworte
Archivsdirektor, Akt
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015827
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