Anzeige von Vertriebsbindungen
§ 149
§ 149. Vertriebsbindungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durchgeführt werden und noch nicht zum Kartellregister angemeldet worden sind, sind dem Kartellgericht gemäß § 20 bis 30. Juni 1989 anzuzeigen. In der Anzeige ist der Name (die Firma) und die Anschrift der Mitglieder der Vertriebsbindung anzugeben.
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