Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch
§ 149.
(1) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.
(2) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 143 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 124 Z 9 fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082412
alte Dokumentnummer
N5199434674J
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