Zuständigkeit
§ 149.
(1) Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und für den Handel mit diesen Erzeugnissen ist der Landeshauptmann zuständig.
(2) Vor Erteilung einer Konzession ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde II. Instanz zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß § 148 Z. 2 zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070132
alte Dokumentnummer
N5197418531S
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