§ 149 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Zuständigkeit

§ 149.

(1) Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und für den Handel mit diesen Erzeugnissen ist der Landeshauptmann zuständig.

(2) Vor Erteilung einer Konzession ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde II. Instanz zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß § 148 Z. 2 zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070132

alte Dokumentnummer

N5197418531S

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