§ 1490 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1916

1. Siehe § 1330. 2. Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

§ 1490.

(1) Klagen über Ehrenbeleidigungen, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Geberden bestehen, können nach Verlauf eines Jahres nicht mehr erhoben werden. Besteht aber die Beleidigung in Tätlichkeiten, so dauert das Klagerecht auf Genugtuung durch drei Jahre.

(2) Auf Schadenersatzklagen wegen Gefährdung des Kredits, des Erwerbes oder des Fortkommens eines andern durch Verbreitung unwahrer Tatsachen sind die Vorschriften des § 1489 anzuwenden.

1. Siehe § 1330.

2. Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019237

alte Dokumentnummer

N2181111719Z

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