§ 148f BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

§ 148f.

(1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 €(Anm. 1); dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 178 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 181 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

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Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 475/2001 für 2002: 15 198,91 €)

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40022090

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