§ 148 VAG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

3. Abschnitt

Bewertung Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 148.

(1) Der Grundsatz der Vorsicht ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.

(2) § 235 UGB ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 144 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.

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