3. Abschnitt
Bewertung Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 148.
(1) Der Grundsatz der Vorsicht ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.
(2) § 235 UGB ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 144 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.
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