§ 148 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Kartellregister

§ 148

(1) § 148.Die Abteilungen K, V und Z des nach dem Kartellgesetz geführten Kartellregisters und die entsprechenden Verzeichnisse nach § 87 des Kartellgesetzes sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen.

(2) Kartelle, die nach dem Kartellgesetz in das Kartellregister eingetragen worden sind und die keine Bagatellkartelle sind, gelten als genehmigt im Sinn des § 23. Die Genehmigung dieser Kartelle gilt bis zum 31. Dezember 1993.

(3) Für die Abteilung M des nach dem Kartellgesetz geführten Kartellregisters und für die entsprechenden Verzeichnisse nach § 87 des Kartellgesetzes sowie für das nach § 132 des Kartellgesetzes aufbewahrte Kartellregister gelten die §§ 77 und 78.

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