§ 148 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1993

Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen

§ 148.

Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 145 und 147) zusammen dürfen nicht höher sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension, auf die der (die) Versicherte bei seinem (ihrem) Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei sind Witwen(Witwer)pensionen gemäß § 136 Abs. 4 und § 145 Abs. 10 nicht zu berücksichtigen; diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten Witwen(Witwer)pension nach § 136 Abs. 1 nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1993

Schlagworte

Erwerbsunfähigkeitspension, Alterspension, Witwenpension, Witwerpension

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098644

alte Dokumentnummer

N6197846511L

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