Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1993
Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen
§ 148.
Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 145 und 147) zusammen dürfen nicht höher sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension, auf die der (die) Versicherte bei seinem (ihrem) Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei sind Witwen(Witwer)pensionen gemäß § 136 Abs. 4 und § 145 Abs. 10 nicht zu berücksichtigen; diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten Witwen(Witwer)pension nach § 136 Abs. 1 nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1993
Schlagworte
Erwerbsunfähigkeitspension, Alterspension, Witwenpension, Witwerpension
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098644
alte Dokumentnummer
N6197846511L
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