§ 148 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition

§ 148.

Zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 96 hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032656

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