XI. ABSCHNITT FORSTSAAT- UND FORSTPFLANZGUT A. Allgemeines Anwendungsbereich
§ 148.
(1) Dieser Abschnitt ist, nach Maßgabe des § 150, auf forstliches Vermehrungsgut (§ 149 Abs. 1), das in Verkehr gebracht wird, sowie auf das für solches Vermehrungsgut bestimmte Ausgangsmaterial (§ 149 Abs. 2) anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für forstliches Vermehrungsgut, das nachweislich
- a) für wissenschaftliche Zwecke (wie für Versuche oder Züchtungsvorhaben) verwendet wird oder
- b) für andere Zwecke als für solche der Waldkultur bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132279
alte Dokumentnummer
N8197522510L
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