§ 148 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2010

4. Hauptstück

Sachverständige Bestellung sachverständiger Prüfer

§ 148.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Begutachtung des Vorhandenseins

  1. 1. der allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen,
  2. 2. der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen und
  3. 3. der schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40117225

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