§ 1486a ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

§ 1486a

Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in drei Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.

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