§ 147b K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 147b
Senatsentscheidungen

Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch einen Senat zu entscheiden, wenn

  1. 1. darin Disziplinarstrafen nach § 104 Abs. 1 Z 4 oder § 145 Z 3 verhängt wurden, oder
  2. 2. der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat.

03.12.2019

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