Wertausgleich
§ 147a.
(1) Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG nicht erreicht. Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung.
(2) Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40011678
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