§ 147a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Wertausgleich

§ 147a.

(1) Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG nicht erreicht. Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung.

(2) Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40011678

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