§ 147 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Persönliche Sicherheiten in anderer Währung

§ 147

Wird die persönliche Sicherheit in einer anderen Währung als der Kredit selbst gewährt, so ist der Besicherungswert gemäß nachfolgender Formel durch eine Volatilitätsanpassung herabzusetzen:

wobei bedeutet:

G* der an etwaige Fremdwährungsrisiken angepasste Wert

G der Besicherungswert der Sicherheit gemäß § 146

Hfx die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen zwischen der Kreditabsicherung und der zugrunde liegenden Forderung.

Kreditinstitute haben die Volatilitätsanpassung mittels der standardisierten Volatilitätsanpassung gemäß § 134 oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassung gemäß § 135 vorzunehmen.

Zusatzdokumente: image001

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