§ 147 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

4. Hauptstück

Schlußbestimmungen Strafbestimmungen

§ 147

(1) § 147.Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

  1. 1. die Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (§ 141);
  2. 2. als Bewilligungsinhaber
  1. a) die Schulung außerhalb eines Standortes durchführt (§ 142 Abs. 2);
  2. b) eine andere als in der Bewilligung genannte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet (§ 142 Abs. 3);
  3. c) die Schulung ohne entsprechendes Lehrpersonal durchführt (§ 142 Abs. 4);
  4. d) die praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug oder nicht von einer hiefür gewidmeten Schiffahrtsanlage aus durchführt (§ 142 Abs. 5).

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