§ 147 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Einstweilige Suspendierung.

§ 147

§ 147. In dringenden Fällen können sowohl der unmittelbar vorgesetzte Gerichtsvorsteher (Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten die einstweilige Suspendierung verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Disziplinargericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung des Disziplinaranwaltes über die Suspendierung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Suspendierung außer Kraft.

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