§ 147 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 147.

Wenn der Empfänger ein Rechtsanwalt oder Notar ist, dessen Kanzlei von einem Stellvertreter oder Substituten geführt wird, sind für den Empfänger einlangende Postsendungen an den Stellvertreter oder Substituten abzugeben, soweit nicht auf der Postsendung eine von der Kanzlei verschiedene Abgabestelle angegeben oder aus anderen Umständen zu entnehmen ist, daß sich der Inhalt der Postsendung nicht auf die Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes oder Notars bezieht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146033

alte Dokumentnummer

N9195722713L

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