Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 147.
Wenn der Empfänger ein Rechtsanwalt oder Notar ist, dessen Kanzlei von einem Stellvertreter oder Substituten geführt wird, sind für den Empfänger einlangende Postsendungen an den Stellvertreter oder Substituten abzugeben, soweit nicht auf der Postsendung eine von der Kanzlei verschiedene Abgabestelle angegeben oder aus anderen Umständen zu entnehmen ist, daß sich der Inhalt der Postsendung nicht auf die Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes oder Notars bezieht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146033
alte Dokumentnummer
N9195722713L
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