§ 147 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1984

IV. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT Unterlassungsanspruch

§ 147.

(1) Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.

(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet.

Schlagworte

§ 381 EO, RGBl. Nr. 79/1896, EV, Wiederholungsgefahr,

vorbeugende Unterlassungsklage

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028801

alte Dokumentnummer

N2197026887S

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