IV. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT Unterlassungsanspruch
§ 147.
(1) Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet.
Schlagworte
§ 381 EO, RGBl. Nr. 79/1896, EV, Wiederholungsgefahr,
vorbeugende Unterlassungsklage
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028801
alte Dokumentnummer
N2197026887S
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