§ 147
§. 147.Zur Uebernahme der Acten hat die Notariatskammer ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, welches die Vollständigkeit der Acten, Geschäftsregister und Verzeichnisse genau zu untersuchen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dasselbe zugleich mit den Acten der Notariatskammer vorzulegen hat. Die Kammer hat die Acten, und zwar wenn ein Abgang entdeckt wurde, nach vorläufiger Veranlassung des Verfahrens zur Vervollständigung derselben an das Notariatsarchiv abzugeben, sofern sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Abgabe nach § 152a ausgeschieden werden können.
(2) Werden Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände vorgefunden, die dem Notar übergeben worden sind, so sind sie genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen und samt Tagebuch und Kassabuch (§ 116 Abs. 1 Buchstaben e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten unverzüglich dem Amtsnachfolger oder, sofern ein solcher nicht ernannt ist, dem von der Notariatskammer zu bestellenden Notar zu übergeben. Verwahrungsaufträge gelten als für den übernehmenden Notar erteilt. Verwahrnisse, die nicht übernommen werden, sind unverzüglich bei Gericht zu erlegen.
Schlagworte
Übernahme, Akt
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015825
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