§ 147 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Haftung für Postsendungen

§ 147

§ 147. Die Haftung für Sendungen, die bei der Post aufgegeben worden sind und in einem Luftfahrzeug befördert werden, richtet sich ausschließlich nach den postrechtlichen Vorschriften.

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