Sonderfälle der Überleitung
§ 147
(1) § 147.Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe 1 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse V zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach § 146 um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe W 1 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um eineinhalb Jahre.
(2) Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach § 146 in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe W 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe W 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
(3) Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach § 146 in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe W 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VII zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe W 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünfeinhalb Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünfeinhalb Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
(4) Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach § 146 in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe W 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse IV zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe W 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sieben Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sieben Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um ein Jahr zu verbessern.
(5) Hat der Wachebeamte vor seiner Überleitung nach § 146 nicht bloß vertretungsweise einen Arbeitsplatz innegehabt, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Überleitung innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. Hat der Wachebeamte vor dieser Überleitung mehrere höher bewertete oder höher zu bewertende Arbeitsplätze innegehabt, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.
(6) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 sind Verzögerungen nicht zu berücksichtigen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder einer späten Übernahme einer höheren Funktion ergeben haben.
(7) Maßnahmen nach Abs. 1 und nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.
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