§ 147 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Vadium.

§. 147.

(1) Wenn nicht auf Antrag vom Richter etwas anderes festgestellt wird, muss die zu leistende Sicherheit zum mindesten den zehnten Theil des Schätzungswertes der Liegenschaft und des Zubehörs erreichen.

(2) Von den Personen, welche sich namens des Staates, eines Landes oder einer unter staatlicher oder Landesverwaltung stehenden Anstalt als Bieter an der Versteigerung betheiligen, ist keine Sicherheitsleistung zu fordern.

(3) In den Versteigerungsbedingungen kann dem Richter, der den Versteigerungstermin leitet, die Ermächtigung ertheilt werden, dem betreibenden Gläubiger, falls er sich an der Versteigerung betheiligt, oder Bietern, für die auf der Liegenschaft bücherlich sichergestellte Forderungen haften, eine besondere Sicherheitsleistung ganz oder theilweise zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021070

alte Dokumentnummer

N2189616870T

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