§ 147 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Dienstverhältnis der Berufsoffiziere

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§ 147

§ 147. Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische Dienstzeit einzurechnen ist und
  2. 2. im § 12 Abs. 4 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.

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