§ 147 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Höchstdauer der Pflege in öffentlichen Krankenanstalten für Angehörige.

§ 147.

(1) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß für Angehörige die Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt unter den gleichen Voraussetzungen wie für den Versicherten selbst längstens durch 26 Wochen für ein und denselben Versicherungsfall gewährt wird.

(2) § 139 Abs. 3 gilt entsprechend. War mit der Beendigung der Anstaltspflege für den Angehörigen die Höchstdauer der Pflege abgelaufen, so entsteht ein neuer Anspruch auf Anstaltspflege für den Angehörigen, wenn der Versicherte nachher mindestens 52 Wochen in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093631

alte Dokumentnummer

N6195545621L

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