§ 147. Begründung von Nebenverpflichtungen
Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen (§ 50) auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 147. Begründung von Nebenverpflichtungen
Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen (§ 50) auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)