Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Übernahmsberechtigte kraft gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnung.
§ 146.
Wenn auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als an den Empfänger zuzustellen ist, tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146032
alte Dokumentnummer
N9195722712L
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