§ 146 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Übernahmsberechtigte kraft gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnung.

§ 146.

Wenn auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als an den Empfänger zuzustellen ist, tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146032

alte Dokumentnummer

N9195722712L

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