§ 146.
Vor Beginn der Abstimmung hat der Masseverwalter über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Gemeinschuldners sowie über die Ursachen seines Vermögensverfalles und über die voraussichtlichen Ergebnisse einer Durchführung des Konkursverfahrens zu berichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)