§ 146 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Höhe der Zuschüsse

§ 146.

(1) Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. a Z 1 und 2 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 60 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Landesmitteln die Hälfte der Bundesbeihilfe als Beihilfe gewährt wird. Ist der Förderungswerber eine Gebietskörperschaft, so kann die Beihilfe aus Landesmitteln so weit entfallen, als sich der Förderungswerber zu deren Übernahme verpflichtet.

(2) Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. a Z 3 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 40 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften ein mindestens gleich hoher Beitrag als Beihilfe gewährt wird.

(3) Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 45 vom Hundert der Projektskosten.

(4) Bei Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. c richtet sich der Beihilfensatz entsprechend dem jeweiligen Förderungszweck nach den Bestimmungen der Abs. 1. bis 3.

(5) Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse ist die Höhe der Darlehen mit bis zu 70 vom Hundert der Projektskosten beschränkt.

(6) Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse ist

  1. a) die Höhe der Zinsenzuschüsse so zu bemessen, daß die verbleibenden Zinsen nicht weniger als
  1. 1. bei Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b Z 1 nicht weniger als 15 vom Hundert,
  2. 2. bei Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b Z 2 erster Halbsatz nicht weniger als 3 vom Hundert,
  3. 3. bei sonstigen Maßnahmen nicht weniger als 5 vom Hundert
  1. b) die Laufzeit der Darlehen
  1. 1. in den Fällen der lit. a Z 1 und 2 15 Jahre und
  2. 2. in den Fällen der lit. a Z 3 fünf Jahre

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132277

alte Dokumentnummer

N8197522508L

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