§ 146
§ 146. Jährlich sind von Betriebsaufsehern die obertägigen Bauten von Seilfahrtanlagen zu prüfen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 146
§ 146. Jährlich sind von Betriebsaufsehern die obertägigen Bauten von Seilfahrtanlagen zu prüfen.
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