§ 146 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

3. Aufbewahrung der Sprengstoffe und Zündmittel.

§ 146

(1) § 146.Sprengstoffe und Zündmittel müssen trocken gelagert werden.

(2) Die Lagerräume sind unter Verschluß zu halten.

(3) Das Verbot des Betretens durch Unbefugte (§ 9 Abs. 1), das Rauchverbot (§ 141 Abs. 1) und das Verbot der Verwendung von Feuer und offenem Licht (§ 141 Abs. 2) sind bei jedem Sprengstoff- und Zündmittellager auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich zu machen.

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