§ 145 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 145

(1) Luftfahrzeugwarten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge solcher Typen, auf die sich die Berechtigungen gemäß den §§ 140 und 144 Abs. 1 erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise zu fahren, wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte).

(2) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jeder Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche beziehungsweise auf einer Wasserfläche rollt beziehungsweise fährt, einen Vollkreis nach links und nach rechts ausführt und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder dem gemäß § 17 Abs. 6 bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abstellt.

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