3. Teil
Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
1. Hauptstück
Allgemeines
1. Abschnitt
Einrichtung – Aufgaben – Organe Zweck
§ 145.
(1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder errichtet.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wien.
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057615
alte Dokumentnummer
N3199958069L
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