§ 145 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Sicherheiten gemäß § 95 Z 3

Sicherheiten gemäß § 95 Z 3

§ 145

Bei zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässigen Sicherungsgeschäften gemäß § 95 Z 3 können die betreffenden Titel von Drittinstituten, die auf Anforderung zurückgekauft werden, wie eine persönliche Sicherheit dieses Drittinstituts behandelt werden, wobei als Wert der Besicherung

  1. 1. bei einem Rückkauf zum Nennwert, dieser Betrag als Besicherungswert und
  2. 2. bei einem Rückkauf zum Marktwert, der unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens für Schuldverschreibungen gemäß § 88 ermittelte Betrag als Besicherungswert

    herangezogen wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)