Sicherheiten gemäß § 95 Z 3
Sicherheiten gemäß § 95 Z 3
§ 145
Bei zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässigen Sicherungsgeschäften gemäß § 95 Z 3 können die betreffenden Titel von Drittinstituten, die auf Anforderung zurückgekauft werden, wie eine persönliche Sicherheit dieses Drittinstituts behandelt werden, wobei als Wert der Besicherung
- 1. bei einem Rückkauf zum Nennwert, dieser Betrag als Besicherungswert und
- 2. bei einem Rückkauf zum Marktwert, der unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens für Schuldverschreibungen gemäß § 88 ermittelte Betrag als Besicherungswert
herangezogen wird.
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