§ 145 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Erlöschen und Widerruf der Bewilligung

§ 145.

(1) Die Bewilligung erlischt

  1. 1. durch Zurücklegung der Bewilligung;
  2. 2. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen,

  1. 1. wenn eine der im § 142 angeführten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist;
  2. 2. wenn die Schulung länger als zwei Jahre nicht ausgeübt wird.

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