Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
§ 145.
- 1. durch Zurücklegung der Bewilligung;
- 2. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen,
- 1. wenn eine der im § 142 angeführten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist;
- 2. wenn die Schulung länger als zwei Jahre nicht ausgeübt wird.
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