§ 145 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

§ 145.

Für verstorbene Empfänger einlangende bescheinigte Postsendungen sind als unzustellbar zu behandeln, soweit sie nicht an einen Übernahmsberechtigten kraft Postvollmacht abgegeben werden können. Nichtbescheinigte Briefsendungen und Zeitungen sind an ein erwachsenes Familienmitglied abzugeben, das mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146031

alte Dokumentnummer

N9195722711L

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