Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
§ 145.
Für verstorbene Empfänger einlangende bescheinigte Postsendungen sind als unzustellbar zu behandeln, soweit sie nicht an einen Übernahmsberechtigten kraft Postvollmacht abgegeben werden können. Nichtbescheinigte Briefsendungen und Zeitungen sind an ein erwachsenes Familienmitglied abzugeben, das mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146031
alte Dokumentnummer
N9195722711L
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