§ 145 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

§ 145.

(1) Der Oberste Patent- und Markensenat entscheidet über Spruch und Entscheidungsgründe mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Er hat sich an der Abstimmung wie jedes andere Senatsmitglied zu beteiligen. Nach der Darstellung des Sachverhaltes durch den Referenten und den allfällig bestellten Mitreferenten sowie nach deren Antragstellung hat der Vorsitzende den Stimmführern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort zu erteilen und nach Beendigung der Beratung die Abstimmung über die gestellten Anträge vorzunehmen. Der Vorsitzende bestimmt die Fragen und die Reihenfolge, in welcher über die Fragen abgestimmt wird. Die Teilnahme an der Abstimmung darf von einem Mitglied auch dann nicht verweigert werden, wenn es in einer Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Bis zum Schluß der Sitzung kann jeder Stimmführer von seiner abgegebenen Stimme zurücktreten.

(2) Das Abstimmungsergebnis ist vom Schriftführer in einem Protokoll festzuhalten und von ihm sowie vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Jedem Stimmführer steht es frei, die Gründe seiner nicht zum Beschluß erhobenen Ansicht schriftlich aufzuzeichnen und dem Protokoll über die Abstimmung beizulegen.

(3) Der Referent hat die auf Grund der gefaßten Beschlüsse hinausgehende Erledigung zu entwerfen. Ist der Referent mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, kann der Vorsitzende mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder von Teilen desselben auch andere Senatsmitglieder betrauen. Er hat die Übereinstimmung des Erledigungsentwurfes mit dem Beschluß zu überprüfen.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028799

alte Dokumentnummer

N2197026885S

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