§ 145 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 145

§. 145.Zu Directoren und Adjuncten sollen nach Thunlichkeit verdienstvolle Notare ernannt werden, welche jedoch nach Uebernahme dieser Stellen Notariatsgeschäfte nicht mehr ausüben dürfen.

(2) Zur Besetzung dieser Stellen hat die Notariatskammer, in deren Sprengel sich das Archiv befindet, den Concurs auszuschreiben und den Vorschlag an das Oberlandesgericht zu erstatten, welches denselben mit seinem Gutachten dem Justizminister vorlegt.

(3) Zur Besetzung der übrigen Stellen hat die Notariatskammer den Vorschlag an das Oberlandesgericht zu erstatten.

ÜR: Art. XII § 1 Abs. 3, BGBl. I Nr. 68/2008.

Schlagworte

Direktor, Adjunkt, Tunlichkeit, Übernahme, Konkurs

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015823

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