Richtlinien
§ 145.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.
(2) In den Richtlinien nach Abs. 1 ist insbesondere auch festzulegen, daß
- a) Förderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt günstig auswirken, sowie
- b) großflächigen Projekten oder Projekten, die die Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand haben (Integralprojekte),
- besondere Bedeutung zukommt.
(3) Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Wahrung der Beihilfensätze des § 146 in Bauschsätzen festgelegt werden.
(4) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132276
alte Dokumentnummer
N8197522507L
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