§ 145 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Richtlinien

§ 145.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.

(2) In den Richtlinien nach Abs. 1 ist insbesondere auch festzulegen, daß

  1. a) Förderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt günstig auswirken, sowie
  2. b) großflächigen Projekten oder Projekten, die die Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand haben (Integralprojekte),

(3) Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Wahrung der Beihilfensätze des § 146 in Bauschsätzen festgelegt werden.

(4) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132276

alte Dokumentnummer

N8197522507L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)