§ 145 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 145

(1) § 145.Sprengstoffe dürfen zu den Lagerräumen nur in den vom Erzeuger gelieferten Kisten und nicht gemeinsam mit anderen Stoffen und Geräten, insbesondere nicht zugleich mit sprengkräftigen Zündmitteln, befördert werden. Zur Beleuchtung bei der Beförderung darf nur geschlossenes Geleuchte verwendet werden. Auf oder nächst dem Förderweg befindliche Personen sind durch Zuruf zu warnen.

(2) In Schächten dürfen Sprengstoffe und Zündmittel nicht während der Seilfahrt und höchstens mit Seilfahrtgeschwindigkeit befördert werden. Der die Beförderung Leitende hat vor dem Einlassen Fördermaschinisten und Anschläger zu verständigen. Der Fördermaschinist hat darauf zu achten, daß das Fördergestell nicht hart aufsetzt. Die Anschläger müssen die Förderwagen, die diese Sprengstoffe oder Zündmittel enthalten, vorsichtig aufschieben und abziehen.

(3) Sprengkapseln, sprengkräftige Zünder und detonierende Zündschnüre müssen mit besonderer Vorsicht befördert werden. Die Förderwagen, in denen sie befördert werden, sind mit Decken, Sägespänen od. dgl. auszufüttern.

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