C. Schiffsverkehr Schiffsverkehr auf Zollstraßen und Grenzgewässern
§ 144.
(1) Auf Zollstraßen und Grenzgewässern ist Wasserfahrzeugen, die von der Stellungspflicht befreit sind und keine stellungspflichtigen Waren mitführen, das Anhalten, Festmachen und Auslaufen im grenzüberschreitenden Verkehr an den schifffahrtsrechtlich zugelassenen Stellen auch außerhalb von Häfen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 2 gestattet. Die gesetzlichen Vorschriften über den Grenzübertritt von Personen bleiben unberührt.
(2) Andere als die im Abs. 1 genannten Wasserfahrzeuge dürfen auf Grenzgewässern und Zollstraßen nur an behördlich genehmigten Anlegeplätzen anlegen; ein Personen- oder Warenverkehr zwischen Wasserfahrzeugen oder zwischen einem Wasserfahrzeug und dem Land ist nur mit Zustimmung des Zollamtes zulässig.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn ein Wasserfahrzeug aus zwingenden nautischen oder betrieblichen Gründen anhalten muß.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051819
alte Dokumentnummer
N3199222337J
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