§ 144 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

C. Schiffsverkehr Schiffsverkehr auf Zollstraßen und Grenzgewässern

§ 144.

(1) Auf Zollstraßen und Grenzgewässern ist Wasserfahrzeugen, die von der Stellungspflicht befreit sind und keine stellungspflichtigen Waren mitführen, das Anhalten, Festmachen und Auslaufen im grenzüberschreitenden Verkehr an den schifffahrtsrechtlich zugelassenen Stellen auch außerhalb von Häfen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 2 gestattet. Die gesetzlichen Vorschriften über den Grenzübertritt von Personen bleiben unberührt.

(2) Andere als die im Abs. 1 genannten Wasserfahrzeuge dürfen auf Grenzgewässern und Zollstraßen nur an behördlich genehmigten Anlegeplätzen anlegen; ein Personen- oder Warenverkehr zwischen Wasserfahrzeugen oder zwischen einem Wasserfahrzeug und dem Land ist nur mit Zustimmung des Zollamtes zulässig.

(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn ein Wasserfahrzeug aus zwingenden nautischen oder betrieblichen Gründen anhalten muß.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051819

alte Dokumentnummer

N3199222337J

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