§ 144. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Luftfahrzeugwarte.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 140 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 140 bezeichneten Tätigkeiten auch an Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 142 Abs. 3 nachgewiesen hat.
(2) Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 143 ist auf Antrag auf andere in § 143 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 143 Abs. 2 nachgewiesen hat.
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