§ 144 VAG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz

§ 144.

(1) In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

(2) Aktiva:

  1. A. Immaterielle Vermögensgegenstände
  1. I. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens
  2. II. Entgeltlich erworbener Firmenwert
  3. III. Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes
  4. IV. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
  1. B. Kapitalanlagen
  1. I. Grundstücke und Bauten
  2. II. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
  1. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen
  2. 2. Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen
  3. 3. Beteiligungen
  4. 4. Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  1. III. Sonstige Kapitalanlagen
  1. 1. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
  2. 2. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
  3. 3. Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
  4. 4. Hypothekenforderungen
  5. 5. Vorauszahlungen auf Polizzen
  6. 6. Sonstige Ausleihungen
  7. 7. Guthaben bei Kreditinstituten,
  8. 8. Andere Kapitalanlagen
  1. IV. Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft
  1. C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
  2. D. Forderungen
  1. I. Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft
  1. 1. an Versicherungsnehmer
  2. 2. an Versicherungsvermittler
  3. 3. an Versicherungsunternehmen
  1. II. Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
  2. III. Eingeforderte ausstehende Einlagen
  3. IV. Sonstige Forderungen
  1. E. Anteilige Zinsen und Mieten
  2. F. Sonstige Vermögensgegenstände
  1. I. Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte
  2. II. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand
  3. III. Eigene Aktien
  4. IV. Andere Vermögensgegenstände
  1. G. Verrechnungsposten mit der Zentrale
  2. H. Rechnungsabgrenzungsposten
  3. I. Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen

(3) Passiva:

  1. A. Eigenkapital
  1. I. Grundkapital
  1. 1. Nennbetrag
  2. 2. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
  1. II. Dotationskapital
  2. III. Kapitalrücklagen
  1. 1. gebundene
  2. 2. nicht gebundene
  1. IV. Gewinnrücklagen
  1. 1. Sicherheitsrücklage
  2. 2. Gesetzliche Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGB
  3. 3. Sonstige satzungsmäßige Rücklagen
  4. 4. Freie Rücklagen
  1. V. Risikorücklage gemäß § 143 VAG, versteuerter Teil
  2. VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust, davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag
  1. B. Unversteuerte Rücklagen
  1. I. Risikorücklage gemäß § 143 VAG
  2. II. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
  3. III. Sonstige unversteuerte Rücklagen
  1. C. Nachrangige Verbindlichkeiten
  2. D. Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt
  1. I. Prämienüberträge
  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer
  1. II. Deckungsrückstellung
  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer
  1. III. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer
  1. IV. Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer
  1. V. Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer
  1. VI. Schwankungsrückstellung
  2. VII. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer
  1. E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung
  1. I. Gesamtrechnung
  2. II. Anteil der Rückversicherer
  1. F. Nicht-versicherungstechnische Rückstellungen
  1. I. Rückstellungen für Abfertigungen
  2. II. Rückstellungen für Pensionen
  3. III. Steuerrückstellungen
  4. IV. Sonstige Rückstellungen
  1. G. Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft
  2. H. Sonstige Verbindlichkeiten
  1. I. Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft
  1. 1. an Versicherungsnehmer
  2. 2. an Versicherungsvermittler
  3. 3. an Versicherungsunternehmen
  1. II. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
  2. III. Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)
  3. IV. Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute
  4. V. Andere Verbindlichkeiten
  1. I. Verrechnungsposten mit der Zentrale
  2. J. Rechnungsabgrenzungsposten

(4) § 224 UGB ist nicht anzuwenden.

(5) Die Konzernbilanz umfasst

  1. 1. zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Posten den Posten A. V. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB,
  2. 2. zusätzlich zu den im Abs. 3 genannten Posten die Posten A. VII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB.

    Wird der Posten Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des Abs. 3 als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.

(6) Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen.

(7) Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Aktiva gemäß Abs. 2 um folgende Hauptposten zu ergänzen:

  1. J. Aktiva, die von Kreditinstituten stammen,
  2. K. Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,
  3. L. Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.

    Im Anhang ist die Zusammensetzung der Aktiva entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen.

(8) Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Passiva gemäß Abs. 3 um folgende Hauptposten zu ergänzen:

  1. K. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten stammen,
  2. L. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,
  3. M. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.

    Im Anhang ist die Zusammensetzung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Bei Anwendung von Abs. 5 Z 2 sind die Posten K. bis M. als L. bis N. zu bezeichnen.

(9) Bei der Darstellung der Zusammensetzung der in Abs. 7 und 8 genannten Posten ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Großbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach § 224 UGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Anhangsangaben gemäß Abs. 7 und 8 vorschreiben.

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