§ 144 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 144.

Wenn der Empfänger an der in der Anschrift angegebenen Abgabestelle nicht auffindbar oder die Abgabestelle unvollständig angegeben ist, ist der richtige Empfänger nur soweit zu ermitteln, als dies ohne Behinderung des Postdienstes möglich ist. Verlangen mehrere Personen, daß die gleiche Postsendung an sie abgegeben wird, ist die Postsendung mit einem entsprechenden Vermerk an den Absender zurückzuleiten, wenn der berechtigte Empfänger nicht ohne weiteres festgestellt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146030

alte Dokumentnummer

N9195722710L

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