§ 144.
Wenn der Empfänger an der in der Anschrift angegebenen Abgabestelle nicht auffindbar oder die Abgabestelle unvollständig angegeben ist, ist der richtige Empfänger nur soweit zu ermitteln, als dies ohne Behinderung des Postdienstes möglich ist. Verlangen mehrere Personen, daß die gleiche Postsendung an sie abgegeben wird, ist die Postsendung mit einem entsprechenden Vermerk an den Absender zurückzuleiten, wenn der berechtigte Empfänger nicht ohne weiteres festgestellt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146030
alte Dokumentnummer
N9195722710L
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