Kostenersatz: § 122.
§ 144.
Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung vor der mündlichen Verhandlung, ist dem Gegner gegebenenfalls eine Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Kostenersatz einzuräumen. Werden keine Kosten verzeichnet, so hat der Referent das Verfahren einzustellen. In allen anderen Fällen ist über die Einstellung und den eventuellen Kostenanspruch in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)
Kostenersatz: § 122.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028798
alte Dokumentnummer
N2197026884S
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