§ 144 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Kostenersatz: § 122.

§ 144.

Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung vor der mündlichen Verhandlung, ist dem Gegner gegebenenfalls eine Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Kostenersatz einzuräumen. Werden keine Kosten verzeichnet, so hat der Referent das Verfahren einzustellen. In allen anderen Fällen ist über die Einstellung und den eventuellen Kostenanspruch in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)

Kostenersatz: § 122.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028798

alte Dokumentnummer

N2197026884S

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