XVI. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten
§ 144
(1) § 144.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 1989 wirksam. Dies gilt auch für die Festsetzung der Geschäftsverteilung nach § 103.
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