Kinderzuschüsse
§ 144.
(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§ 128) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2) Der Kinderzuschuß beträgt 300 S monatlich.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098640
alte Dokumentnummer
N6197846507L
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